Satzung
TuS Fleestedt e.V.
Vereinssatzung TuS Fleestedt von 1911 e.V. vom 04.03.2016
§ 1 Name, Sitz, Farben, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein Fleestedt von 1911 e.V.“
(abgekürzt TuS Fleestedt v. 1911) und hat seinen Sitz in 21217 Seevetal. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. VR 110039 eingetragen. Die
Farben des Vereins sind Schwarz/Rot.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Er kann sich weiteren
Sportverbänden anschließen. Über den Beitritt zu anderen Verbänden entscheidet der
Vorstand.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
Leibesübungen im Rahmen eines geordneten Übungs- und Wettkampfbetriebes,
sportlichen Freizeitangeboten, sowie die Ausbildung von Übungsleitern.
3. Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, die Gemeinschaft und den Zusammenhalt
der Vereinsmitglieder zu fördern, z. B. durch die Organisation von Veranstaltungen und
den Betrieb eines Vereinshauses.
4. Den Vereinsmitgliedern wird die Teilnahme am regelmäßigen Training, an Sport- und
Ausbildungskursen und ggf. an Wettkämpfen angeboten. Die Betreuung der
Sportangebote erfolgt durch sportfachlich ausgebildete Übungsleiterinnen und
Übungsleiter. Der Verein bietet auch zeitlich befristete Kurse für seine Mitglieder an.
Über das Kursangebot entscheidet der Vorstand.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
6. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. .
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Abteilungen/Sparten
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich
unselbstständiger Abteilungen/Sparten. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung/Sparte
setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
2. Die Abteilungen/Sparten und ihre Vertreter sind nicht berechtigt, den Verein im
Außenverhältnis gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Dieses Recht steht
ausschließlich den Vorstandsmitgliedern zu.
3. Die Abteilungen/Sparten dürfen keine eigenen Bankkonten und Kassen führen. Davon
ausgenommen sind: Abwicklungskonten, die auf den Verein lauten und Mitgliedern
zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Diese Konten fließen in die
Buchhaltung des Vereins ein.
4. Die Durchführung des Sportbetriebes des Vereins ist Aufgabe der einzelnen
Abteilungen/Sparten.
5. Die Abteilungsversammlung wählt alle 2 Jahre eine Abteilungsleiterin / einen
Abteilungsleiter und ihre Vertreterin / seinen Vertreter.
6. Über die Einrichtung, Schließung oder Zusammenlegung von Abteilungen/Sparten
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Vereinszwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft im Verein als
ordentliches Mitglied beantragen. Die Mitgliedschaft kann von vornherein durch den
Antragsteller bei Eintritt in den Verein befristet werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften des/der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf,
kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Generalversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins
ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Nach der Aufnahme in den TuS Fleestedt ist ein Austritt aus dem Verein frühestens
nach Ablauf von 12 Monaten mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des
Kalenderquartals in dem der Eintritt erfolgt ist, möglich. Danach gilt eine
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Die
Kündigung hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an
die Generalversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet
endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen die Rechte des
ausgeschlossenen Mitglieds.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder
Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Art und Höhe der Beiträge regelt die
Beitragsordnung.
2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand vorgelegt und von der Generalversammlung
beschlossen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht nicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten und des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme (zur
Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen) verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Generalversammlung
§ 11 Der Vorstand
1.a) Der Vorstand besteht aus:
- nach § 26 BGB: der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Finanzvorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
1.b) weitere Vorstandsmitglieder können hinzu gewählt werden:
- Schriftführerin / Schriftführer
- Pressevorstand
- für besondere Aufgaben
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden /
des Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin / seines
Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann
verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat er der Generalversammlung
zu berichten.
Der Vorstand ist insbesondere berechtigt zur Unterstützung eindeutig bezeichneter
Aufgaben des Vereins Fördervereine zu gründen.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin / vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem
Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch
Beschluss der Generalversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
(Ehrenamtspauschale) EStG ausgeübt werden.
6. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptberuflich Beschäftige anzustellen.
7. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätige Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Jedes Mitglied des Vorstands wird von der Generalversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Vorsitzender und Finanzvorstand werden im
jährlichen Wechsel mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und
Pressevorstand gewählt.
§ 13 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des
Geschäftsjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Abteilungen
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin / des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen
- Beschlussfassung über Anträge
§ 15 Einberufung von Generalversammlungen
1. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird
durch Aushang in den Informationsschaukästen des Vereins bekannt gegeben. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Generalversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Generalversammlung
gestellt werden, beschließt die Generalversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden gültigen Stimmen
erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw.
neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Generalversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Generalversammlungen
1. Die Generalversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des
Vorstandes, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem
Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen
abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
4. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
der jeweiligen Versammlungsleiterin / vom jeweiligen Versammlungsleiter und der
Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin / der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist der Text der geänderten oder neuen Regelung
niederzuschreiben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, bei juristischen Personen durch
einen legitimierten Vertreter ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist
nach zwei Geschäftsjahren zulässig. Die Wahl jeweils einer/eines der
Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erfolgt jedes Jahr im Wechsel.
2. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen
/ Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Diese sind
mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes zu bestätigen. Darüber hinaus kann
der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung
aufgeführten Zwecke und Aufgaben.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung /Speicherung, Veränderung und
Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung
der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige
Datenverwendung (zum Beispiel Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern, Kurzfilmen, Videos
und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Empfänger, den Zweck der Speicherung sowie im Falle der Unrichtigkeit
Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck ordnungsgemäß
einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Kreissportbund Harburg-Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Generalversammlung des Vereins am
4. März 2016 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft gesetzt.