Satzung


1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Fleestedt von 1911 e.V. (abgekürzt TuS Fleestedt von 1911) und hat seinen Sitz in Fleestedt, 21217 Seevetal. Die Farben des Vereins sind Schwarz / Rot. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Winsen/Luhe unter Nr. 541 eingetragen.


2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert Leibesübungen und Jugendarbeit, bietet sportliche Freizeitgestaltung, pflegt den Breitensport und unterstützt den Leistungssport. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dies schließt ein, dass Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten und keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen


3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.


4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters beibringen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, evtl. nach Rücksprache mit den Abteilungen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft beginnt die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Ablehnung einer Aufnahme muss schriftlich erfolgen, Gründe müssen nicht genannt werden.


5 Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Nach der Aufnahme in den TuS Fleestedt ist ein Austritt aus dem Verein frühestens nach Ablauf von 12 Monaten mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Quartals in dem der Eintritt erfolgt ist möglich. Danach gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Die Kündigung hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen.
b) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
c) durch Tod.
d) durch Auflösung des Vereins.


6 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) Wenn die nach 7 geltenden Pflichten des Vereinsmitgliedes gröblich oder schuldhaft verletzt werden.
b) Wenn das Vereinsmitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, wenn das Vereinsmitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen Gesetze oder Gebote von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.


7 Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder haben
a) die Interessen des Vereins zu vertreten;
b) die durch die Generalversammlung festgesetzten Beiträge, ggf. auch Mahngebühren, rechtzeitig zu entrichten;
d) sich bei der Ausübung aller Sportarten so zu verhalten, dass dem Verein keine Schäden entstehen und Gesundheit und Leben der Mitausübenden und evtl. der Zuschauer nicht gefährdet werden;
e) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der angeschlossenen Fachverbände zu befolgen.


8 Rechte der Vereinsmitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Generalversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b) Ohne Altersbegrenzung an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Einschränkungen unterworfen sind.
c) Die Einrichtungen des Vereins bzw. der dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen, nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.


9 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Die Abteilungsvorstände


10 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und wird in Publikationen, durch Aushang oder Anschreiben bekannt gemacht. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der vom Vereinsvorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 20 Tagen zu erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende des Vereins. Bei Verhinderung führt den Vorsitz der Generalversammlung der zweite Vorsitzende des Vereins. Jedes Vereinsmitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht gestattet. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
Der Vereinsvorstand muss eine Generalversammlung einberufen, die als eine außerordentliche gilt, wenn es der Vorstand oder mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Auf einer außerordentlichen Generalversammlung dürfen nur die Punkte verhandelt werden, die ihre Einberufung herbeigeführt haben, es sei denn, dass ein Antrag für die Dringlichkeit seitens der Versammlung mehrheitlich anerkannt wird. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Schriftführer gefertigt und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Insbesondere unterliegt ihrer Beschlussfassung:
a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl der Mitglieder in den Ausschüssen.
c) Die Wahl der Kassenprüfer, sowie die Entlastung bezüglich Jahresrechnung und Entlastung.
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und Festsetzung der Beiträge, Vornahme von Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.


12 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer ordentlichen Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Eröffnung und Feststellung der Stimmberechtigten.
b) Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung des Vorjahres, Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Abteilungen.
c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Festsetzung der Beiträge und Abgaben für das Geschäftsjahr.
f) Wahlen.
g) Besondere Anträge.
h) Verschiedenes (Wünsche und Anregungen).


13 Der Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 3. Vorsitzenden
4. dem 1. Kassenwart
5. dem 2. Kassenwart
6. dem Schriftführer
7. dem Pressewart

Seine Mitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sind im jährlichen Wechsel zu wählen:
a) Der 1. Vorsitzende der 2. Kassenwart der Schriftführer
b) der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der Pressewart.
Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Scheiden bis zu 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten turnusmäßigen Generalversammlung kommissarisch ergänzen oder die Geschäfte ohne Ergänzung fortführen. Scheiden mehr als 3 Vorstandsmitglieder aus, so muss eine Ergänzungswahl durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Generalversammlung erfolgen.


14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


15 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der auf der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung aller Vereinsorgane zu überwachen. Der Vorstand kann Wettkämpfe und Feste veranstalten. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung von Übungsleitern und deren Vergütung.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle bzw. nach Absprache in allen vorbeizeichneten Angelegenheiten. Der 1. und 2. Kassenwart verwalten die Gelder des Vereins nach den Bestimmungen der Generalversammlung. Sie überwachen außerdem die Kassierer der Abteilungen.

Zur wirksamen Beschlussfassung des Vorstandes genügt in allen Fällen einfache Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes bei der Entscheidung mitwirken. Bei Stimmengleichheit soll möglichst ein Kompromiss gefunden werden, lässt sich dieser nicht finden, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt,

a) zur Bearbeitung besonderer Fragen vorübergehend Ausschüsse zu bestellen.
b) zur Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben unter seinen Mitgliedern Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Änderung
c) Das Erhebungsverfahren für die Beiträge festzulegen. Insbesondere ist er berechtigt, den Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren als Regelverfahren festzulegen.

Der Vorstand kann auf die Dauer von längstens vier Wochen Vereinsorgane außer Kraft setzen, wenn grob satzungswidriges Verhalten vorliegt. Er kann in diesen Fällen den Zusammentritt der jeweils zuständigen Organe zur erneuten Beschlussfassung oder zur Wahl des amtenthobenen Organs binnen 14 Tagen unter ausführlicher Angabe der Gründe, die ihn zu seinem Handeln veranlassten, anordnen. Gegen die Beschlüsse der Generalversammlung steht ihm kein solches Recht zu.


16 Kassenprüfer

Auf der alljährlich stattfindenden Generalversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, so dass jeweils jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich eingehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie schriftlich niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitteilen. Auf der Generalversammlung muss der Kassenprüfungsbericht bekannt gegeben werden. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.


17 Geschäfts- und Verwaltungsordnung

a) Versammlung und Sitzungen:
1. Alle gemäß der Ordnung des Vereins einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern an einzelnen Stellen der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Vorstand und die Ausschüsse, deren Sitzungen nicht öffentlich sind, sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

3. Ist weder der 1. Vorsitzende noch einer der Stellvertreter anwesend, so ernennt die Versammlung den Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter.

4. Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung, falls die Versammlung keine Änderung (satzungswidrige Tagesordnung ist nicht zulässig) beschließt.

5. In Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse können Mitglieder auch zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.

6. Der Verhandlungsleiter hat Anträge, welche dieselben Angelegenheiten betreffen, so zur Abstimmung zu bringen, dass mit den weitest gehenden Anträgen begonnen wird.

7. Zu erledigten Anträgen erhält keiner mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.

8. Ober Anträge am Schluss der Aussprache ist nach vorgehender Verlesung der Rednerliste und nach dem nötigenfalls ein Redner für und ein Redner gegen den beantragten Schluss gesprochen hat, abzustimmen. Ist der Schlussantrag angenommen oder hat sich kein Redner mehr gemeldet, so hat der Vorsitzende noch dem Antragsteller das Wort zu erteilen.

b) Redeordnung:

1. Die Verhandlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen, so dass niemand das Wort führen darf, ehe er beim Vorsitzenden ordnungsgemäß nachgesucht und es von diesem erteilt wurde.

2. Der Versammlungsleiter hat den Rednern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Der Verhandlungsleiter kann in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen oder durch einen Sachbearbeiter dem Redner Antwort erteilen lassen.

3. Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Die Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung, zur Geschäftsordnung, zur tatsächlichen Berichtigung, zu einer der Sache betreffenden Fragestellung muss das Wort unabhängig gegeben werden. Persönliche, zur Sache gehörende Bemerkungen, sind nach Schluss der jeweiligen Beratung und Abstimmung gestattet.

4. Spricht ein Redner nicht zur Sache oder entfernt sich dauernd vom Gegenstand der Beratung oder verlässt er den parlamentarischen Anstand, so kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen.

c) Abstimmung und Wahlen:

1. Die Abstimmungen geschehen durch Handzeichen; bei mehr als einem Kandidaten durch geheime Wahl und Stimmzettel, wenn nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt wird oder geheime Wahl vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

2. Die Vorschläge können durch Zuruf erfolgen. Einigt sich die Versammlung auf einen Kandidaten, so kann über diesen durch Handzeichen abgestimmt werden.

3. Bei allen Wahlen, die durch Stimmzettel vorgenommen werden, ist das Wahlergebnis durch 2 Mitglieder der Versammlung zu ermitteln.

4. Bei Neuwahlen des 1. Vorsitzenden nach Entlastung des Vorstandes übernimmt ein Alterspräsident den Vorsitz.

d) Geschäftsführung

1. Von allen vom Vorstand und den Ausschüssen ausgehenden verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift zurückzubehalten. Verbindliche Schriftstücke des Vorstandes müssen von dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern unterzeichnet werden.

2. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf die Ausschüsse.

3. Der Vorstand und die Ausschüsse haben zu jeder ordentlichen Versammlung des Vereins, über die Protokoll zu führen ist, einen Bericht über das verflossene Geschäftsjahr abzugeben.


18 Abteilungsvorstand

Die jeweiligen Abteilungen können eigene Abteilungsvorstände bilden; sie müssen einen Abteilungsleiter oder einen Abgesandten in ihren Abteilungen wählen bzw. bestimmen.
Wird ein Abteilungsvorstand gebildet, so kann die Abteilung Rechte und Pflichten durch Geschäftsordnungen bestimmen. Die Geschäftsordnung ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand die Genehmigung widerrufen. Der Abteilungsleiter wird für die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern der Fachabteilung gewählt. Eine Abteilungsversammlung hat jährlich stattzufinden. Der geschäftsführende Vorstand ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen. Außerdem ist ihm durch Vorlage des schriftlichen Protokolls zu berichten.


19 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Rechtswart, dem Sozialwart und den Abteilungsleitern bzw. Abteilungsabgesandten der einzelnen Abteilungen zusammen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt mindestens zweimal jährlich.


20 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht hieran kein Anspruch zu.


21 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Stimmberechtigten von einer ordnungsgemäß für diesen Zweck einberufenen Versammlung erfolgen.


22 Auflösung der Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 80 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen ist im Fall einer Auflösung des Vereins zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einem anderen, gemeinnützigen Sportverein dem Nachfolgeverein, sonst dem Kreissportbund des Landkreises Harburg für sportlich gemeinnützige Zwecke zuzuführen.


Stand: 13.02.2004